Am 8. Dezember 2013 unterzeichnete Staatspräsident Truong Tan Sang das Dekret über das Inkrafttreten der Verfassung von 1992 in der Überarbeitung von 2013. Die Unterzeichnung wurde im Fernsehen live übertragen. Photo Nguyen Khang/VNA/CdV

Vietnams Verfassungsrevision 2013

Eine Analyse

Jürgen Adam

Im VNK 3/4 2013 habe ich über das Verfahren zur Änderung der vietnamesischen Verfassung und die Gründe dafür berichtet und eine vorläufige Einschätzung über die Bedeutung der Änderungen abgegeben, ohne dass mir deren Wortlaut umfassend bekannt war. Inzwischen hat die Zeitung Vietnam News eine „halbamtliche“ englische Übersetzung der Neufassung veröffentlicht, die im Internet aufgerufen werden kann.1 Zunächst, als Erinnerung, noch ein paar Worte zur Entstehung dieser Verfassungsänderung:

Am 28.11.2013 hat die Nationalversammlung (NV) in Hanoi eine umfassende Reform der Verfassung Vietnams beschlossen, die am 1.1.2014 in Kraft tritt. Es ist keine „neue“ Verfassung, sondern eine umfassende Überarbeitung und Erneuerung der bereits 2001 reformierten Verfassung von 1992. Dem Beschluss vom 28.11.2013 ging eine mehrjährige breit angelegte Debatte voraus. Wir haben darüber wiederholt berichtet. Am 2.1.2013 wurde ein erster Entwurf für einen geänderten Verfassungstext vorgelegt. In der Sitzungsperiode Ende Mai/ Anfang Juni 2013 debattierte die NV mehrere Tage in vom Fernsehen übertragenen Sitzungen kontrovers über den Entwurf. Die öffentliche Diskussion ging weiter. Die Ergebnisse sollten in der nächsten Sitzungsperiode der NV im Oktober/November 2013 vorgelegt werden. Dies führte zu einem revidierten Entwurf vom 17.10.2013, der der NV zur abschließenden Debatte vorgelegt wurde. Dieser Entwurf ist mit geringfügigen Änderungen mit 486 Stimmen bei 2 Enthaltungen verabschiedet worden. Auch wenn es keine neue Verfassung ist: Es ist eine erheblich geänderte und renovierte Verfassung. Sie umfasst in 11 Kapiteln 120 Artikel (27 weniger als bisher), davon 12 neue. Nur 7 Artikel sind unverändert geblieben.

Vorab ist der Prozess der Verfassungsänderung spannend. Er hat sich nicht in irgendwelchen Hinterzimmern oder akademischen Gremien abgespielt, sondern in einer breiten öffentlichen Diskussion sowohl im parlamentarischen Bereich als auch unter allen interessierten Bürgern und Institutionen.

Die Bevölkerung hat von der Möglichkeit, sich – auch über das Internet – zu beteiligen, eifrig Gebrauch gemacht. Bis Oktober 2013 gab es 26 Millionen Meinungsäußerungen, Vorschläge und Kommentare von Einzelpersonen, Institutionen, Verbänden, Gewerkschaften, kommunalen und regionalen Parteiorganisationen. Viele Äußerungen betrafen nicht nur den Inhalt, sondern auch die Form der Verfassungsregelungen. Die Bürger beanstandeten, die Regelungen seien kompliziert, unverständlich, zu akademisch: Auf hochdeutsch: Sie seien nicht eindeutig und für jedermann nachvollziehbar.

Im Februar 2013 legten 72 angesehene Verfassungsjuristen, darunter ein früherer Justizminister, unter Teilnahme auch der staatlichen Medien dem mit der Ausarbeitung der Verfassungsänderungen befassten Ausschuss der NV eine Petition (Petition 72) vor, mit der sie wesentlich weitergehende Verfassungsreformen verlangten als sie der Entwurf der NV vorsah. In der Sache ging es um eine grundlegende Änderung der in der Präambel der Verfassung festgelegten Ziele, um ein auf Parteienkonkurrenz aufgebautes System und die Beseitigung der führenden Rolle der KPV, um eine Stärkung der Grundrechtspositionen der Bürger und deren Durchsetzbarkeit, um echte Gewaltenteilung, eine Neuordnung des Bodenrechts. Die Petition wehrte sich gegen eine Regelung, nach der die bewaffneten Streitkräfte zur Loyalität gegenüber der KPV verpflichtet sein sollen. Schließlich wurde in der Petition eine Volksabstimmung über die Verfassungsreform und eine Verlängerung der Diskussion bis Ende 2013 verlangt. Der Petition war ein eigener Verfassungsentwurf beigefügt. Der Verfassungsausschuss lehnte die Vorschläge und die Veröffentlichung des Verfassungsentwurfs ab.

In ca. 28.000 Versammlungen und Seminaren ist im ganzen Land über die Verfassungsreform diskutiert worden. Der NV haben Berichte über die öffentliche Diskussion vorgelegen. Natürlich hatten die Abgeordneten in ihren Wahlkreisen und Organisationen auch eine unmittelbare Rückkopplung zu den Wählern.

Die breit angelegte Diskussion führte dazu, dass die Überarbeitung der Verfassung kein Selbstläufer war. Über viele Fragen wurde heftig gestritten.

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Ich möchte nun die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen der Verfassungsreform vorstellen und bewerten. Ich schreibe aus der Sicht eines kritischen deutschen Verfassungsjuristen, der andererseits die Geschichte und die sozio-ökonomische Entwicklung Vietnams dabei nicht aus den Augen verliert.

Diese Revision der Verfassung von 1992 ist keine neue Verfassung, sondern der Versuch, die Verfassung an neue Entwicklungen anzupassen, bisherige Mängel und Schwächen zu beheben und klarere Strukturen zu schaffen. Der Verfassung von 1992 waren seit der Unabhängigkeitserklärung vom 2. September 1945 in den Jahren 1946, 1959 und 1980 drei Verfassungen vorausgegangen, die jeweils die politischen Verhältnisse und Strömungen ihrer Zeit widerspiegelten und den Aufbau des Sozialismus propagierten. Die Verfassung von 1992 trug der ökonomischen Öffnung in der Folge von Doi Moi teilweise Rechnung, verharrte aber bei vielen programmatischen Formulierungen auf Positionen, die den politisch-ökonomischen Realitäten schon nicht mehr entsprachen. Diese Schere hat sich inzwischen immer weiter geöffnet.

Die jetzige Neufassung hat wahrscheinlich diejenigen enttäuscht, die auf entschlossene und weitergehende Schritte in Richtung auf ein Mehrparteiensystem, mehr Pluralismus und eine Beschneidung der Stellung der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV) gehofft hatten. Damit aber hatte niemand ernsthaft rechnen können. Man muss sich also auf das konzentrieren, was die Reform tatsächlich an Verbesserungen gebracht hat und wo ihre Schwachpunkte liegen.

Eine wichtige Verbesserung ist eine klarere Gliederung und Systematisierung des Verfassungstextes. Dadurch werden aber auch die Schwachstellen leichter sichtbar.

Eine der großen Schwächen liegt darin, dass etliche verfassungsrechtliche Regelungen weitgehend inhaltsleer sind. Somit bleibt dem einfachen Gesetzgeber die inhaltliche Gestaltung überlassen. Ein Beispiel ist die Einrichtung einer Art von Oberster Rechnungsbehörde (State Audit Office) in Art. 118 der Verfassung (Verf.), wo in Abs. 3 vorgesehen ist, dass die Organisation, die Aufgaben und Befugnisse dieser Behörde durch ein Gesetz geregelt werden sollen. Das Gleiche gilt für den nationalen Wahlrat (National Election Council, Art. 117 Verf.). Auch die Artikel über die Grund- und Menschenrechte enthalten z.T. Verweise auf nicht näher spezifizierte einfachgesetzliche Regelungen, durch die diese Rechte relativiert werden können.

So etwas gibt es auch im deutschen Recht, allerdings nicht im gleichen Umfang. Ein besonders krasses Beispiel ist hier das Post- und Fernmeldegeheimnis, das schon nach deutschem Recht ziemlich durchlöchert ist. Zusätzlich unternimmt die deutsche Seite (Regierung, Generalbundesanwalt und deutsche Dienste) keinerlei ernstzunehmende Anstrengungen, um die Aushöhlung dieser Grundrechte durch ausländische Stellen insbesondere aus den USA und Großbritannien zu unterbinden.

Zahlreiche Artikel der vietnamesischen Verfassung enthalten eher programmatische Erklärungen als verbindliche Regeln. Der zentrale Mangel der Verfassung besteht aber darin, dass es an ausreichenden institutionellen Regelungen der Frage fehlt, wie die Einhaltung der Verfassung durchgesetzt werden kann, insbesondere wie der Bürger die ihm von der Verfassung eingeräumten Rechte auch gegen staatliche Stellen durchsetzen kann.

Zwar ist die Einrichtung einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit wie in Deutschland kein zwingendes Erfordernis eines Verfassungsstaats. Viele Staaten kommen ohne sie aus, ohne deswegen Unrechtsstaaten zu sein. Ein Staat wie Großbritannien hat nicht einmal eine geschriebene Verfassung. Aber in Rechtsstaaten ohne Verfassungsgerichtsbarkeit prüfen andere Gerichte, zuweilen die obersten Zivil- und Strafgerichte staatliche Maßnahmen auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Auch in Deutschland hat jedes Gericht die Verfassungsmäßigkeit von staatlichen Maßnahmen auf dem Niveau unterhalb der Ebene des förmlichen Parlamentsgesetzes zu prüfen und darüber zu entscheiden. In Vietnam ist davon nicht die Rede. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit war nie geplant.

Aber selbst ein sogenannter Verfassungsrat ohne gerichtliche Befugnisse, der in dem Verfassungsentwurf von Januar 2013 in Art. 120 Verf. noch enthalten war, hat die abschließende Beratung des Entwurfs nicht überlebt. Nach dem Entwurf sollte der von der Nationalversammlung (NV) bestellte Verfassungsrat, dem deren Präsident und Vizepräsident und weitere Mitglieder angehören sollten, überprüfen, „ob eine Regelung oder Entscheidung, die durch das Parlament, den Staatspräsidenten, den Ständigen Ausschuss des Parlaments, die Regierung, den Premierminister, den Obersten Volksgerichtshof oder die Oberste Volksstaatsanwaltschaft erlassen wird, der Verfassung entspricht“. Der Verfassungsrat sollte nicht die Befugnis haben, Entscheidungen aufzuheben, sondern lediglich das Recht, die betroffenen Stellen aufzufordern, ihre Entscheidungen zu korrigieren. Selbst das ging der Mehrheit der Abgeordneten der NV offenbar zu weit. Lediglich die Nationalversammlung selbst darf nach Art. 70 Nr. 10 Verf. Entscheidungen anderer höherer Staatsorgane wegen Verfassungswidrigkeit „annullieren“.

Immerhin ist inhaltlich in Art. 119 Verf. klarer als bisher der rechtliche Vorrang der Verfassung geregelt. So heißt es dort in Abs. 1: „Die Verfassung ist das grundlegende und höchste Gesetz der SRV. Alle anderen gesetzlichen Regelungen müssen der Verfassung entsprechen. Alle Verletzungen der Verfassung müssen überprüft werden (shall be dealt with).“

Abs. 2 und 3 lauten: „Die Nationalversammlung und ihre Behörden (agencies), der Präsident, die Regierung, die Volksgerichte, die Volksstaatsanwaltschaften, andere staatliche Behörden und das ganze Volk sollen die Verfassung verteidigen.

Der Mechanismus zur Verteidigung der Verfassung soll durch ein Gesetz geregelt werden.“ Man darf gespannt sein, was in dem betreffenden Gesetz stehen wird.

In den Vorschriften über die Gerichte steht zwar unter den Aufgaben der Gerichte in Art. 102 Abs. 3 auch die Gewährleistung der Menschenrechte und Bürgerrechte (neben allerlei anderen Schutzgütern wie dem „sozialistischen Regime“ und den „Interessen des Staates“). Ein durchsetzbarer und effektiver Grundrechtsschutz ist das aber nicht.

Nachfolgend werde ich die einzelnen Abschnitte der Verfassung entsprechend der jeweiligen Systematik behandeln.

Die Präambel – und ein Blick zurück

In der Präambel, dem ersten Abschnitt einer Verfassung finden sich grundsätzliche Ausführungen zum Selbstverständnis des jeweiligen Staates. Es ist im Falle Vietnams – wie auch bei vielen anderen Staaten – schwer einzuschätzen, wie weit Teile dieser Texte unter Kategorien wie Nostalgie, Politlyrik, politische Bekenntnisse, Realitätsbeschreibung oder wie auch immer einzusortieren sind. Zum Verständnis muss man die Texte aller vier vietnamesischen Verfassungen heranziehen, also ein wenig Verfassungsgeschichte betreiben. Erst wenn man sieht, was sukzessive weggelassen oder hinzugefügt wurde, erschließt sich dem Außenstehenden die Möglichkeit des Verständnisses für die Änderungen.

Die Präambel der „Urverfassung“ von 1946 war erfüllt vom Geist der Unabhängigkeit und nationalen Befreiung, der Text z.T. inspiriert von Formulierungen der Unabhängigkeitserklärung der USA und von Prinzipien bürgerlicher Demokratie. Von Sozialismus war nicht die Rede. Dieser frühe Staat hieß demgemäß auch „Demokratische Republik Vietnam“. Die 2. Verfassung von 1959 folgte dem Sieg über das koloniale Frankreich, den unerfüllten Vereinbarungen von Genf, der Entwicklung des Marionettenstaates in Südvietnam, den Anfängen des „amerikanischen Krieges“ und der Festigung der den Sozialismus ansteuernden Demokratischen Republik Vietnam (DRV) im Norden, die sich in der Präambel selbst als „Volksdemokratie“ bezeichnete. Dort hieß es: „Unter der hellsichtigen Führung der kommunistischen Partei Vietnams, der Regierung der DRV und des Präsidenten Ho Chi Minh wird unser ganzes Volk, vereinigt in der Vaterländischen Front mit Gewissheit einen glorreichen Erfolg beim Aufbau des Sozialismus in Nordvietnam und beim Kampf um die nationale Wiedervereinigung erringen.“ In der Wirtschaft sollte der staatliche Sektor den Vorrang haben. Den Bauern wurde im Rahmen der Gesetze der Schutz des Eigentums an ihrem Land und an ihren Produktionsmitteln gewährleistet. Eigentumsschutz genossen auch private (Wohn-)Häuser.

Außer in der Präambel kam die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) in der Verfassung nicht vor.

Die 3. Verfassung von 1980 folgte auf den Sieg im „amerikanischen Krieg“ und die nationale Wiedervereinigung. Hinzu kamen die militärische Zerschlagung des Pol Pot-Regimes in Kambodscha mit seinem Steinzeitkommunismus und die erfolgreiche Abwehr des chinesischen militärischen Angriffs im Norden 1978/79. Aus der Demokratischen war bereits 1976 durch Beschluss der NV die Sozialistische Republik geworden.

Die Präambel der 3. Verfassung besteht im Wesentlichen aus einer fast 6 Druckseiten langen programmatischen Geschichtserzählung – auf Neudeutsch sagt man Narrativ – beginnend vor 4000 Jahren über die Parteigründung 1930 im Gefolge der Oktoberrevolution, den langjährigen Kampf um nationale Befreiung und Vereinigung, die Siege über Japan, Frankreich und die USA, die demokratische und dann die sozialistische Revolution unter Führung der KPV, die Diktatur des Proletariats.

Der unaufhaltsame Marsch in die sozialistische Zukunft, der schon weit vorangekommen sei, erfordere als Leitfaden eine neue Verfassung. „Die Sozialistische Republik Vietnam benötigt eine Verfassung, die die gegenwärtige Linie der KPV in dem neuen Stadium institutionalisiert, nämlich eine Verfassung für die Periode des Übergangs zum Sozialismus im nationalen Maßstab“. In Art. 2 der Verfassung heißt es lakonisch: „Die SRV ist ein Staat der proletarischen Diktatur.“ Zu den Zielen und Methoden heißt es dort weiter: „…alle Akte von Opposition von konterrevolutionären Elementen im Land und alle Akte von Aggression und Sabotage von äußeren Feinden zerschlagen; den Sozialismus erfolgreich aufbauen und zum Kommunismus voranschreiten; beitragen zur Sicherung des Friedens und die revolutionäre Sache der Völker der Welt voranbringen.“ Art. 4 Abs. 1 lautet: „Die KPV, die Vorhut und der Generalstab der vietnamesischen Arbeiterklasse, bewaffnet mit dem Marxismus-Leninismus, ist die einzige Kraft, die den Staat und die Gesellschaft führt, und der Hauptfaktor, der alle Erfolge der vietnamesischen Revolution bestimmt.“ Die Regelungen für das Wirtschaftssystem (Art. 15 ff.) sahen einen verstärkten Vorrang für den staatlichen Sektor vor, mit einem Schwerpunkt beim Aufbau einer sozialistischen Industrie (vor allem Schwerindustrie), einer kollektivierten Landwirtschaft, eines staatlichen Bankensystems und eines Außenhandelsmonopols, die entschädigungslose Enteignung von Großgrundbesitz und die Überführung des gesamten Bodeneigentums in Staatshand. Private Handwerker, Kleinbauern und Händler ohne Fremdpersonal durften bestehen bleiben, sollten aber zu genossenschaftlichen Zusammenschlüssen auf freiwilliger Basis angehalten werden. Für nicht näher bestimmte öffentliche Zwecke waren auch entschädigungslose Enteignungen zulässig.

Die teilweise rabiat und wenig planvoll durchgeführte Umgestaltung, Verstaatlichung und Kollektivierung führte zu großen Schwierigkeiten: Arbeitslosigkeit, Zusammenbruch der Agrarmärkte, mangelhafte Versorgung vor allem mit Nahrungsmitteln, Rückgang der Produktion und eine massenhafte Abwanderung von Menschen, insbesondere im Süden (boat people) und bei der chinesischstämmigen Bevölkerung. Der Versuch einer zwangsweisen Schnell-Einführung einer in Nordvietnam erfundenen Spielart des Sozialismus scheiterte dramatisch, ebenso wie eine in den 1950er Jahren im Norden in Anlehnung an den „großen Sprung nach vorn“ in der VR China unter großen Opfern durchgeführte Umgestaltung der Agrarwirtschaft.

Mitte der 1980er Jahre kam das große Umdenken (Doi Moi), das seinen Höhepunkt in den Beschlüssen des 6. Parteitages der KPV 1986 fand. Wieder wurde eine neue Verfassung erforderlich, die schließlich 1992 fertig wurde. Deren Präambel ist gegenüber den 6 Seiten von 1980 auf 2 Seiten geschrumpft und von allerlei programmatischem Kitsch bereinigt.

Am Ende heißt es: „Im Lichte des Marxismus-Leninismus und des Denkens von Ho Chi Minh, in Umsetzung des Programms des nationalen Aufbaus in der Periode des Übergangs zum Sozialismus gelobt das vietnamesische Volk, Millionen zu einer Einheit zusammenzuschließen, den Geist der Selbstverantwortung beim Aufbau des Landes hochzuhalten, eine Außenpolitik der Unabhängigkeit, der Souveränität, des Friedens, der Freundschaft und der Zusammenarbeit mit allen Nationen zu betreiben, sich strikt an die Verfassung zu halten und immer größere Erfolge bei den Anstrengungen zu erzielen, sein Vaterland zu erneuern, aufzubauen und zu verteidigen“. In der Verfassung ist von Diktatur des Proletariats nicht mehr die Rede. In Art. 2 heißt es u.a. in Satz 2: „Alle Staatsgewalt gehört dem Volk und basiert auf einer Allianz zwischen der Arbeiterklasse, der Landbevölkerung und der Intelligenz.“ Zur Wirtschaftsform bestimmten Art. 15 und 16, dass ein System aus verschiedenen Komponenten gefördert werden solle, das unter dem Management des Staates funktionieren, mit den Gesetzen des Marktes übereinstimmen und einer sozialistischen Orientierung folgen solle. Neben Unternehmen in Staatshand und in Kollektiveigentum sollten auch Privatunternehmen in Individualeigentum oder Kapitaleigentum stehen. Wie das im Einzelnen funktionieren sollte blieb offen. „ Ziel der Wirtschaftspolitik des Staates ist, die Leute reich und das Land stark zu machen.“ (Art. 16 Satz 1). Das Eigentum an Grund und Boden blieb dem Staat vorbehalten. Der Staat kann Land an Einzelpersonen oder Organisationen zur – auch langfristigen – Nutzung übertragen.

Die Verfassung von 1992 war bereits 2001 geändert und ergänzt worden. Im VNK 3/4 2013 habe ich dargestellt, aus welchen Gründen schließlich nunmehr eine grundlegende Überarbeitung der Verfassung für erforderlich gehalten wurde.

Politisches System

Die neue Präambel ist nur noch eine halbe Seite lang, von fast allem programmatischen Ballast befreit. Immerhin bleibt als Ziel, das Land zu erneuern und aufzubauen in Richtung Sozialismus. Der Schlussabsatz lautet: „In Umsetzung der Plattform für den nationalen Aufbau in der Periode des Übergangs zum Sozialismus und in Fortschreibung der Verfassungen von 1946, 1959, 1980 und 1992 schafft das vietnamesische Volk diese Verfassung, setzt sie um und verteidigt sie mit dem Ziel eines prosperierenden Volkes und eines starken, demokratischen, gerechten und zivilisierten Landes.“

Nach Art. 2 Abs. 1 in der neuen Fassung ist der Staat der SRV ein sozialistischer Staat, der vom Recht und vom Volk, durch das Volk und für das Volk regiert wird. Was hier „sozialistisch“ bedeutet, wird nicht definiert. Art. 2 Abs. 2 ist identisch mit dem oben zitierten Art. 2 Satz 2 der Fassung von 1992. Art. 2 Abs. 3 der Neufassung lautet: „Die Staatsgewalt ist einheitlich und liegt bei staatlichen Stellen (Agencies), die zusammenarbeiten und sich gegenseitig kontrollieren bei der Ausübung der Gesetzgebung, der Regierung und der Rechtsprechung.“ Diese Formulierung stellt einen Kompromiss dar zwischen der in den bisherigen Verfassungen enthaltenen umfassenden Absage an eine Gewaltenteilung und dem in Art. 8 Abs. 1 festgeschriebenen „demokratischen Zentralismus“ einerseits und Ansätzen zu einem System von „Checks and Balances“2 im Sinne eines verfassungsrechtlichen Gleichgewichts der verschiedenen Staatsgewalten andererseits. Wie das im Einzelnen funktionieren soll, bleibt ungeregelt.

Art. 3 lautet jetzt: „Der Staat soll das Recht des Volkes zur Herrschaft garantieren und voranbringen, Menschen- und Bürgerrechte anerkennen, schützen und garantieren und das Ziel eines prosperierenden Volkes und eines starken, demokratischen, gerechten und zivilisierten Landes verfolgen, in dem alle Menschen sich eines reichen, freien und glückliche Lebens erfreuen und in dem ihnen Bedingungen für eine umfassende Entwicklung geboten werden.“ Dieses Programm entspricht ungefähr dem, was im US-amerikanischen Verfassungsdenken unter „pursuit of happiness“ verstanden wird. Eine durchsetzbare verfassungsrechtliche Regelung ist es aber nicht.

Art. 4 Abs. 1 lautet jetzt: „Die Kommunistische Partei Vietnams – die Vorhut der Arbeiterklasse, zugleich die Vorhut der arbeitenden Menschen und der vietnamesischen Nation, die getreu die Interessen der Arbeiterklasse, der arbeitenden Menschen und der ganzen Nation vertritt und auf der Grundlage der marxistisch-leninistischen Lehre und des Denkens von Ho Chi Minh handelt – ist die Kraft, die Staat und Gesellschaft führt.“

Abs. 2: „Die Kommunistische Partei Vietnams ist eng verbunden mit dem Volk, soll dem Volk dienen, soll der Aufsicht durch das Volk unterliegen und ist dem Volk für ihre Entscheidungen verantwortlich.“

Abs. 3: „Organisationen und Mitglieder der Kommunistischen Partei sollen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze operieren.“

Dieser Verfassungsartikel ist ein höchst merkwürdiges Gebilde. Lediglich Abs. 3 hat einen fassbaren Regelungsgehalt: Die KPV ist rechtlich eingehegt, sie steht nicht über oder neben der Verfassung. Bei den Absätzen 1 und 2 bleibt dunkel, ob es sich um eine Zustandsbeschreibung oder einen Appell handelt oder einfach um eine Art von Anknüpfung an eine historische Tradition, die ihren Inhalt eingebüßt hat. Die marxistisch-leninistische Lehre kommt jedenfalls in den nachfolgenden Abschnitten der Verfassung nicht mehr vor. Wie gleichzeitig die Partei die Interessen der Arbeiterklasse und die der gesamten – übrigen –Nation unter einen Hut bringen kann, wäre schon erläuterungsbedürftig. Wie die Beaufsichtigung der Partei durch das Volk vor sich gehen soll, wüsste man auch gern. Das größte verfassungsrechtliche Rätsel ist aber, nach welchen Regeln und in welchem Verfahren die Partei den Staat und die Gesellschaft führt, wo sozusagen die Schnittstelle zwischen Staat und Partei liegt. Es bleiben also große weiße Flecken auf der verfassungsrechtlichen Landkarte. Sie werden auch weder im Grundrechtsteil noch in den staatsorganisationsrechtlichen Abschnitten der Verfassung ausgemalt. Man könnte auch sagen: Ein großes Tabu wird weder enthüllt noch in Frage gestellt.

Demokratie

Die Art. 6 und 7 betreffen die direkte und repräsentative Demokratie, das Wahlrecht und die Nationalversammlung. Die direkte Demokratie wird erwähnt; es fehlt jedoch hier wie auch später in der Verfassung jegliche Konkretisierung. In Art. 7 Abs. 2 ist ohne inhaltliche Kriterien die Möglichkeit der Amtsenthebung von Abgeordneten der NV oder von Volksräten durch die Wähler oder durch die NV oder die Volksräte vorgesehen, wenn der oder die Betroffene „nicht mehr des Vertrauens des Volkes würdig“ ist. Das ist eine inhaltsleere Gummiregelung.

Art. 8 lautet: Abs. 1: „Der Staat soll organisiert werden und funktionieren in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Recht, die Gesellschaft lenken durch die Verfassung und das Recht und das Prinzip des demokratischen Zentralismus umsetzen.“

Abs. 2: „Alle staatlichen Behörden (agencies), Kader, Beamten und öffentlichen Angestellten müssen Respekt gegenüber dem Volk zeigen, gewissenhaft dem Volk dienen, enge Kontakte mit dem Volk unterhalten, seinen Meinungen zuhören und sich seiner Aufsicht unterwerfen, resolut Korruption und Verschwendung und alle Manifestationen von Bürokratismus, Arroganz und Autoritarismus bekämpfen.“

Art. 9 enthält Erklärungen über die Vietnamesische Vaterländische Front und schreibt Texte aus den früheren Verfassungen fort. Die Zusammensetzung, Funktion und Organisationsform der Vaterländischen Front wird nur sehr vage beschrieben. Ihre verfassungsrechtliche Stellung bleibt unklar. Ausdrücklich als Mitglieder genannt werden die Gewerkschaft Vietnams, der Verband der Landbewohner (Bauern), die kommunistische Ho Chi Minh Jugend, die Frauenunion und der Verband der vietnamesischen Kriegsveteranen.

Art. 12 beschreibt die Grundsätze der Außenpolitik Vietnams, der Beziehungen zu anderen Ländern und internationalen Organisationen unter Anerkennung der Charta der Vereinten Nationen (UN).

Menschen- und Bürgerrechte

Der zweite Abschnitt der Verfassung trägt die Überschrift „Menschenrechte, Grundrechte und Pflichten der Bürger“. Der grundlegende Art. 14 lautet: „1. In der Sozialistischen Republik Vietnam sollen Menschen- und Bürgerrechte auf politischem, bürgerlichem, wirtschaftlichem, kulturellem Gebiet anerkannt, respektiert, geschützt und garantiert werden in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz.“ „2. Menschen- und Bürgerrechte dürfen nicht eingeschränkt werden, außer wenn es durch ein Gesetz vorgesehen ist im Fall der Notwendigkeit aus Gründen der nationalen Verteidigung, der nationalen Sicherheit, der gesellschaftlichen Ordnung und Sicherheit, der gesellschaftlichen Moral und des Wohlergehens der Gemeinschaft.“

In Art. 15 heißt es zum Verhältnis von Rechten und Pflichten der Bürger:
„1. Die Rechte der Bürger sind untrennbar von ihren Pflichten.“
„2. Jeder ist verpflichtet, die Rechte anderer zu respektieren.“
„3. Die Bürger müssen ihre Pflichten gegenüber Staat und Gesellschaft erfüllen.“

Die Konzeption des Grundrechtsteils der Verfassung ist nicht ganz klar und auch terminologisch nicht einheitlich. In der Überschrift des Kapitels ist von Menschenrechten und Grundrechten (human rights, fundamental rights) die Rede, in Art. 14 von Menschenrechten und Bürgerrechten (human rights, citizens‘ rights). Welche Rechte welcher Kategorie zugerechnet werden, wird nicht ausdrücklich gesagt. In der europäischen Verfassungsdiskussion versteht man unter Menschenrechten die dem Staat vorgegebenen und von ihm zu respektierenden Grundrechte wie z. B. das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit, während zu den (Staats-) Bürgerrechten die politischen Grundrechte wie Versammlungs- uns Vereinigungsfreiheit, Wahlfreiheit, Presse- und Meinungsfreiheit gehören. Hinzu kommen ggf. soziale und ökonomische Grundrechte wie Recht auf Arbeit und Bildung.

Diese systematischen Fragen sind aber zweitrangig. Ungewohnt für die deutsche Perspektive ist die Verknüpfung von Rechten und Pflichten, wobei nicht ganz klar wird, ob die Gewährung von Rechten von der Erfüllung von Pflichten abhängig gemacht wird. Ein großer Fortschritt liegt darin, dass die Einschränkung von Grundrechten nicht mehr beliebig erfolgen darf, sondern nur noch durch Gesetz unter näher in der Verfassung festgelegten Voraussetzungen, wobei aber die Voraussetzungen weite Spielräume lassen. Auf der anderen Seite enthalten mehrere Grundrechtsgewährungen von vornherein insofern eine Einschränkung, als die nähere Ausgestaltung des Grundrechts einem – einfachen – Gesetz überlassen wird. Insgesamt ist der Grundrechtskatalog jedoch viel umfassender als in den bisherigen Verfassungen.

Art. 16 regelt die Gleichheit vor dem Gesetz und enthält ein Diskriminierungsverbot. Art. 17 bestimmt, wer Bürger der SRV ist und verbietet seine Ausweisung oder Auslieferung an einen anderen Staat. Er unterstellt auch die im Ausland lebenden Bürger dem Schutz des Staates. Art. 18 Abs. 2 sieht vor, dass der Staat Bedingungen dafür schafft und ermutigt, dass die Auslandsvietnamesen die kulturelle Identität der vietnamesischen Nation aufrechterhalten und fördern sowie enge Beziehungen zu ihren Familien und ihrem Geburtsland pflegen. Art. 19 enthält das Recht auf Leben, das unter dem Schutz des Gesetzes steht. „Niemand darf entgegen dem Gesetz seines Lebens beraubt werden.“ Von der Todesstrafe ist nicht ausdrücklich die Rede. Da sie aber durch Gesetz vorgesehen ist, fällt sie nicht unter das Tötungsverbot.

Art. 20 regelt in Absatz 1 das Recht auf körperliche Unversehrtheit, den gesetzlichen Schutz für Gesundheit, Ehre und Würde und ein Verbot von Folter, Gewalt, Zwang und körperlicher Bestrafung und jeder Art von Behandlung, die dem Körper oder der Gesundheit Schaden zufügt oder die Ehre und Würde verletzt. Abs. 2 enthält die klassischen „Habeas Corpus“-Regeln3: Niemand darf ohne eine Gerichtsentscheidung oder eine Entscheidung oder Zustimmung der Staatsanwaltschaft inhaftiert werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt. Die Voraussetzungen für eine Festnahme, Verhaftung oder Unterbringung müssen durch Gesetz festgelegt werden. Abs. 3 erlaubt jedem, seinen Körper, seine Organe oder Gewebsteile nach gesetzlicher Regelung zu spenden. Medizinische, pharmazeutische und sonstige wissenschaftliche Experimente am menschlichen Körper sind nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt.

Art. 21 Abs. 1 regelt die Unverletzlichkeit der Privatsphäre und der persönlichen und familiären Geheimnisse. Der Schutz von Informationen über das Privatleben und persönliche und Familiengeheimnisse muss durch Gesetz geregelt werden. Abs. 2 schützt das Brief-, Telefon-, Telegrammgeheimnis sowie die Geheimhaltung in anderen Kommunikationsformen. Niemand darf diese Geheimnisse illegal verletzen. Legal aber doch, ohne dass die Voraussetzungen für einen legalen Bruch dieser Geheimnisse in der Verfassung festgelegt sind.

Art. 22 sieht ein Recht auf eine legale Wohnung vor. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird garantiert. Niemand darf eine Wohnung ohne Zustimmung des Inhabers betreten. Für Hausdurchsuchungen bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.

Art. 23 regelt die Freizügigkeit innerhalb des Landes sowie das Recht auf Ausreise und Wiedereinreise. Diese Rechte stehen vollständig unter Gesetzesvorbehalt, d.h. sie können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, ohne die Verfassung zu ändern.

Art. 24 betrifft die Glaubens- und Religionsfreiheit. Er sichert „Glaubens- und Religionsfreiheit“ und erklärt alle Religionen als vor dem Gesetz gleich.“

In Art. 3. heißt es: „Niemand darf die Glaubens- und Religionsfreiheit verletzen. Niemand darf sich auf Glauben oder Religion berufen, um das Recht zu verletzen.“ Dieser Absatz dürfte sich auf Fallkonstellationen beziehen, die häufig Gegenstand von Presseberichten über angebliche Unterdrückung der Religionsfreiheit waren: Unter dem Vorwand der Religionsausübung wurden z. B. Grundstücksbesetzungen oder politische Aktivitäten durchgeführt, was zu staatlichen Reaktionen führte.

In Art. 25 wird eine Reihe von politischen Bürgerrechten zusammengefasst: „Bürger haben das Recht auf Freiheit der Rede und auf Pressefreiheit, sie haben das Recht auf Zugang zu Informationen, sich zu versammeln und sich zusammenzuschließen, und das Demonstrationsrecht. Die Ausübung dieser Rechte soll durch Gesetz geregelt werden.“ Art. 25 ist ein typisches Beispiel dafür, wie ein großzügig erscheinendes Versprechen durch den völlig offenen Gesetzesvorbehalt weitgehend wieder zurückgenommen werden kann. Angesichts der höchst vagen Einschränkungsvoraussetzungen in Art. 14. Abs. 2 (s.o.) muss bei einer gesetzlichen Regelung von den gewährten Freiheiten nicht viel übrig bleiben. Denn dafür sind keine verfassungsändernden Mehrheiten erforderlich.

Art. 26 behandelt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Systematisch verblüfft, dass die Regelung nicht gemeinsam mit dem allgemeinen Gleichheitsgebot in Art 16 abgehandelt wird. Dort findet sich bereits ein umfassendes Diskriminierungsverbot. In Art 26. Abs. 3 wird es als Verbot von Gender-Diskriminierung wiederholt. Zusätzlich zur allgemeinen Gleichheit enthält Art. 26 politische Programmsätze: Der Staat soll politisch dafür sorgen, dass das Recht und die Voraussetzungen für Gender-Gleichheit garantiert werden (Abs. 1). Der Staat, die Gesellschaft und die Familie sollen die Bedingungen dafür schaffen, dass Frauen sich gerecht entwickeln und ihre Rolle in der Gesellschaft voranbringen können.

Wahlrecht, Bürgerkontrolle, Justizgrundrechte

Art. 27 regelt das aktive und passive Wahlalter für die NV und die lokalen Volkskomitees (18 bzw. 21 Jahre). Art 29 setzt das Alter für die Teilnahmen an Volksabstimmungen ebenfalls auf 18 Jahre fest. Zu welchen Fragen und unter welchen Voraussetzungen Volksabstimmungen durchgeführt werden können, welche Mehrheiten und Teilnehmerzahlen erforderlich sind und welche Wirkungen solche Abstimmungen haben, ist in der Verfassung nicht geregelt.

Art. 28 gewährt den Bürgern ein Recht, am Management des Staates und der Gesellschaft mitzuwirken, darüber zu diskutieren und Vorschläge zu unterbreiten. Der Staat soll Bedingungen dafür schaffen, dass die Bürger dieses Recht wahrnehmen können. Er soll auf Meinungsäußerungen und Petitionen von Bürgen öffentlich und transparent eingehen und sie beantworten.

Auch diese Vorschrift liest sich eher wie ein politischer Appell, der aber bei der Vorbereitung der Verfassungsreform befolgt wurde.

Art. 30, dessen Inhalt bei den Beratungen der NV heftig umstritten war und unter dem Stichwort „Whistleblower“ lief, hat jetzt folgenden Wortlaut:
„1. Jeder hat das Recht, Beschwerden und Anzeigen über illegale Handlungen von Behörden, Organisationen oder Individuen bei zuständigen Behörden, Organisationen oder Personen anzubringen.
2. Zuständige Behörden, Organisationen und Personen müssen solche Beschwerden und Anzeigen entgegennehmen und bearbeiten. Wer Schäden erlitten hat, hat das Recht auf materielle und mentale Wiedergutmachung und Wiederherstellung seiner Ehre entsprechend dem Gesetz.
3. Es ist verboten, für Beschwerden und Anzeigen Vergeltung zu üben oder das Recht zu Beschwerden und Anzeigen zu Verleumdung und falscher Anschuldigung zu missbrauchen.“

Die Regelung ist ein Kompromiss: Ungeregelt ist die Frage geblieben, ob solche Denunziationen auch anonym erfolgen können, wie Anzeigenerstatter über das „Racheverbot“ hinaus vor Nachteilen umfassend geschützt werden können und wie sichergestellt werden kann, dass solchen Anzeigen wirklich intensiv nachgegangen wird. In der Vergangenheit gab es immer wieder Klagen darüber, dass entsprechende Untersuchungen, soweit sie sich gegen mächtige Leute richteten, folgenlos im Sande verliefen, und dass die „Whistleblower“ mit unangenehmen Konsequenzen rechnen mussten.

Art. 31 regelt sogenannte „Justizgrundrechte“:

Die Absätze 1 bis 4 regeln die Unschuldsvermutung, den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor einem unparteiischen Gericht, das Verbot der Doppelbestrafung und das Recht auf Verteidigung. Abs. 5 enthält einen Anspruch auf materielle Entschädigung und Wiederherstellung der Ehre für Personen, die illegal in Haft oder Gewahrsam oder Unterbringung gehalten oder angeklagt, verfolgt oder verurteilt und der Strafvollstreckung ausgesetzt worden sind. Personen, die sich der Mitwirkung bei solchen illegalen Verfolgungsmaßnahmen schuldig gemacht haben und dabei andere geschädigt haben, müssen nach den Gesetzen bestraft werden. – Gemeint sind dabei wohl außer bei der Haftentschädigung nicht unbedingt alle Fälle, in denen sich herausstellt, dass eine Anklage, Inhaftierung oder Verurteilung zu Unrecht erfolgt ist, weil sich im Verfahren herausstellt, dass Beschuldigungen sich als unberechtigt erweisen. Die Bestimmung zielt wohl eher auf Fälle, in denen eine Strafverfolgung gar nicht hätte erfolgen dürfen, also Fallkonstellationen in denen nach deutschem Recht Straftaten der handelnden Personen (z. B. Freiheitsberaubung im Amt) vorliegen.

Art. 32 formuliert eine weitgehende Eigentumsgarantie, die über die bisherigen Regelungen weit hinausgeht:
„1. Jede/r hat das Recht auf Eigentum an seinem/ihrem legalen Einkommen, Ersparnissen, Wohnung, beweglicher Habe, Produktionsmitteln und Kapitalanteilen an Unternehmen und anderen wirtschaftlichen Einheiten,
2. Das Recht auf privates Eigentum und das Erbrecht sollen durch Gesetz geschützt werden.
3. Im Falle der äußersten Notwendigkeit aus Gründen der nationalen Verteidigung oder Sicherheit oder des nationalen Interesses oder in Reaktion auf Naturkatastrophen kann der Staat im Wege des Zwangskaufs oder der Enteignung das Eigentum von Organisationen oder Einzelpersonen entziehen unter Zahlung des Marktpreises (Verkehrswertes).“

Art. 32 enthält einen sehr weitgehenden Schutz des Privateigentums und stellt ebenfalls eine Abkehr von bisherigen Vorstellungen in Bezug auf die Eigentumsordnung dar. Er ist eine der gravierendsten und grundlegendsten Änderungen gegenüber den vorangehenden Verfassungen.

Dazu passt Art. 33, der das Recht auf Freiheit des Unternehmertums in den Bereichen von Wirtschaft und Handel begründet, in denen es nicht durch Gesetz verboten ist.

Art. 34 garantiert den Bürgern ein Recht auf soziale Sicherheit.

Das ist eine Vorschrift ohne einen klar definierten Inhalt, also ohne konkrete Ansprüche. Jeder in Vietnam weiß, dass Sozialversicherungssysteme erst im Aufbau sind und bei weitem nicht jedem zugute kommen. Letztlich bleibt es bei einer politische Programmerklärung, die noch eingelöst werden muss.

Arbeit, Familie

Art. 35 lautet:
1. Die Bürger haben ein Recht zu arbeiten und auf freie Wahl des Berufs, der Beschäftigung und des Arbeitsplatzes.
2. Den Beschäftigten werden gleiche und sichere Arbeitsbedingungen garantiert; sie haben einen Anspruch auf Lohn und Ruhezeiten.
3 Diskriminierende Behandlung, Zwangsarbeit oder die Beschäftigung von Personen unter dem Mindestarbeitsalter sind verboten.“
Diese Regelungen (außer Abs. 3) können ohne Konkretisierung keine durchsetzbaren Rechte begründen.

Die Art. 36 und 37 handeln von Ehe und Familie. Es wird das Recht auf Heirat und Scheidung auf dem Grundsatz „der Freiwilligkeit, der Fortschrittlichkeit, der Monogamie, der Gleichberechtigung und des wechselseitigen Respekts von Mann und Frau garantiert.

Kinder und alte Menschen stehen unter dem Schutz des Staates. „Belästigung, Verfolgung, Misshandlung, Verlassen und Missbrauch von Kindern, Ausbeutung von Kinderarbeit und andere Handlungen, die die Rechte von Kindern verletzen, sind verboten.“ Mit dieser Regelung setzt Vietnam die UN-Kinderrechtskonvention um.

Art. 38 betrifft die Gesundheitsvorsorge, bleibt recht unbestimmt und ziemlich weit entfernt von der Realität des Gesundheitssystems:

Die Artikel 39 bis 43 enthalten in sehr pauschaler und abstrakter Form verschiedene weitere Rechte und Pflichten, so ein Recht und eine Pflicht zu lernen (Art. 39), ein Recht auf wissenschaftliche Forschung (Art. 40), ein Recht auf Teilnahme am Kulturleben (Art. 41), ein Recht auf die eigene Ethnizität und seine Muttersprache (Art.42) und ein Recht auf eine saubere Umwelt sowie eine Pflicht, die Umwelt zu schützen (Art. 43). Die Artikel 44 bis 47 regeln in pauschaler Form eigentlich Pflichten der Bürger: Loyalität gegenüber dem Vaterland und Verbot des Hochverrats (Art. 44), Recht und Pflicht der Bürger zur Verteidigung des Vaterlands und Wehrpflicht (Art. 45), eine Pflicht der Bürger, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen, sich an der Bewahrung der nationalen Sicherheit zu beteiligen und die Regeln des öffentlichen Lebens einzuhalten (Art. 46) und schließlich die jeden treffende Pflicht, die gesetzlich festgelegten Steuern zu bezahlen (Art. 47).

Art. 48 verlangt auch von in Vietnam lebenden Ausländern, sich an die Verfassung Vietnams und die Gesetze zu halten. Ihnen wird der Schutz ihres Lebens, ihres Eigentums, ihrer Rechte und legitimen Interessen entsprechend den Gesetzen zugesagt.

Art. 49, mit dem der Grundrechtsteil der Verfassung endet, regelt die Möglichkeit (keinen Rechtsanspruch) der Asylgewährung an Ausländer, die wegen Teilnahme am Kampf für Freiheit und nationale Unabhängigkeit, für Sozialismus, Demokratie und Frieden oder für ihr Engagement in wissenschaftlicher Forschung verfolgt werden.

Wirtschaft

Der dritte Abschnitt der Verfassung betrifft die Wirtschaft, soziale Angelegenheiten, Kultur, Erziehung, Wissenschaft, Technologie und Umwelt.

Die programmatischen Kernaussagen finden sich in den Artikeln 50, 51 und 52 der Verfassung, die ich deshalb wörtlich wiedergeben möchte:

Art. 50: „Die Sozialistische Republik Vietnam soll eine unabhängige und auf sich selbst vertrauende Wirtschaft aufbauen, die ihre innere Stärke sowie ihre internationale Integration und Zusammenarbeit voll zur Geltung bringt in enger Verbindung mit kultureller Entwicklung, sozialem Fortschritt und Gerechtigkeit, Umweltschutz und nationaler Industrialisierung und Modernisierung.“

Art. 51:
„1. Die vietnamesische Wirtschaft ist eine sozialistisch orientierte Marktwirtschaft mit unterschiedlichen Formen des Eigentums und verschiedenen Sektoren. Die staatliche Wirtschaft hat die führende Rolle.“
„2. Alle wirtschaftlichen Sektoren sind wichtige Komponenten der nationalen Wirtschaft. Einheiten der verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren sind vor dem Gesetz gleich und sollen miteinander kooperieren und wetteifern entsprechend den Gesetzen.“
„3. Der Staat soll die Voraussetzungen für Geschäftsleute, Unternehmen und andere Einzelpersonen oder Organisationen fördern und schaffen, damit diese Investitionen, Produktion und Geschäftsaktivitäten in Gang bringen und wirtschaftliche Geschäftszweige in nachhaltiger Weise entwickeln, um zum nationalen Aufbau beizutragen. Das gesetzmäßige Eigentum von Einzelpersonen oder Organisationen, die in Investitionen, Produktion oder Geschäften engagiert sind, ist vom Gesetz geschützt und unterliegt nicht der Verstaatlichung.“

Art. 52: „Der Staat soll wirtschaftliche Institutionen entwickeln und verbessern, die Wirtschaft auf der Grundlage des Respekts vor den Regeln des Marktes regulieren, die Kräfte des staatlichen Managements delegieren, übertragen (devolve) und dezentralisieren, regionale ökonomische Verbindungen bestärken und die Einheit der nationalen Wirtschaft sicherstellen.“

Art. 50 enthält lediglich programmatische Erklärungen. Art. 51 dagegen eine inhaltliche Erklärung, die aber nicht frei von Widersprüchen ist. Abs. 1 fordert eine sozialistisch orientierte Marktwirtschaft, ohne zu sagen, was das bedeutet, und erklärt die führende Rolle der staatlichen Wirtschaft, wieder ohne zu sagen, wie die Führung ausgeübt werden soll. Daraus folgt nichts. Aus Abs. 2 folgt die Gleichberechtigung der verschiedenen Wirtschaftssektoren. Art. 52 ist wieder ein programmatischer Gemischtwarenladen ohne klares Profil. Bemerkenswert ist die Hervorhebung des „Respekts vor den Gesetzen des Marktes“ als Grundlage der Regulierung der Wirtschaft, also auch des staatlichen Sektors. Eine klare Entscheidung ist die Absage an die zentrale Steuerung der staatlichen Wirtschaft, die in der Vergangenheit zu teils katastrophalen Ergebnissen geführt hat. Die Abfassung der Grundregeln der Wirtschaftsverfassung war in der NV hoch kontrovers. Die beschlossene Fassung mit ihren Widersprüchlichkeiten dürfte das Ergebnis eines mühsamen Kompromisses sein.

Umwelt, Grund und Boden

Klare Aussagen enthält Art. 53: „Das Land, die Wasservorräte, die Vorräte an Mineralien, die Ressourcen in den Meeren und in der Luft, andere natürliche Ressourcen sowie Eigentum, das vom Staat verwaltet oder in das dieser investiert hat, sind öffentliches Eigentum, das dem ganzen Volk gehört und vom Staat vertreten und entsprechend den Gesetzen verwaltet wird.“

Eine zentrale Vorschrift, eine Konkretisierung dazu, wenn man will, findet sich in Art. 54 der Verfassung:
„1. Land (= Grund und Boden) ist eine besondere nationale Ressource und eine besondere Quelle für die nationale Entwicklung und wird entsprechend dem Gesetz verwaltet.“
„2. Der Staat soll Land zuweisen oder vermieten und Landnutzungsrechte anerkennen für Organisationen oder Einzelpersonen. Landnutzer können Nutzungsrechte übertragen, ihre Rechte ausüben und ihren Verpflichtungen entsprechend den Gesetzen nachkommen.“
„3. Der Staat darf Land wieder zurücknehmen, das von Organisationen oder Einzelpersonen genutzt wird und zwar im Fall äußerster Notwendigkeit für Zwecke der nationalen Verteidigung oder Sicherheit oder der sozioökonomischen Entwicklung im nationalen oder öffentlichen Interesse. Rückforderung von Land muss öffentlich und transparent erfolgen und eine Entschädigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften muss erfolgen.“
„4. Der Staat darf Land in Fällen äußerster Notwendigkeit enteignen, die durch Gesetz geregelt sind zur Durchsetzung von Aufgaben der nationalen Verteidigung und Sicherheit oder während eines Kriegszustandes oder Notstandes oder als Reaktion auf eine Naturkatastrophe.“

Dieser Artikel schafft de facto eine Art von Quasi-Eigentum an Grund und Boden für Unternehmen, sonstige Organisationen und Privatpersonen, nämlich eigentumsähnliche und veräußerbare, nur gegen Entschädigung wegnehmbare Dauer-Nutzungsrechte an Grund und Boden bei gleichzeitiger Erhöhung der inhaltlichen und formalen Schwellen für eine Entziehung. Damit wird eine Entwicklung verfassungsmäßig abgesegnet, die in der Realität teilweise längst stattgefunden hat und, soweit das noch nicht geschehen war, dringend erforderlich war. Das zeitgleich mit der geänderten Verfassung verabschiedete Landgesetz4 enthält die in der Verfassung angekündigten näheren Ausgestaltungen der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden, insbesondere wesentlich verbesserte Vorschriften für den Schutz vor Enteignungen und über Enteignungsentschädigungen.

Art. 55 enthält Grundsatzregeln über den Staatshaushalt, die Währungsreserven und das gesamte Finanzsystem, dessen Leitung dem Staat anvertraut ist. Abs. 3 sieht vor, dass der Staat für die Stabilität des Werts der nationalen Währung zu sorgen hat.

Art. 56 enthält einen Aufruf zur Sparsamkeit und zum Kampf gegen die Korruption.

Art. 57 verlangt Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Art. 58 verlangt Investitionen zur Förderung und Verbesserung der Volksgesundheit und Anstrengungen bei der Einführung einer umfassenden Krankenversicherung, insbesondere auch bei ethnischen Minderheiten sowie in Gebirgsregionen und auf Inseln. Abs. 2 ruft Staat, Gesellschaft und Familien zur Verantwortung für Schutz und Fürsorge für die Gesundheit von Müttern und Kindern und für die Familienplanung auf.

Programmatische Formulierungen ohne Verbindlichkeit

Die Art. 59 bis 63 enthalten keine verfassungsrechtlichen Regelungen im engeren Sinn, sondern programmatische politische Forderungen und Aufgabenstellungen zu verschiedenen Politikfeldern, von denen hier nur einige genannt werden sollen.

So etwa Art. 60 Abs. 3: „Der Staat und die Gesellschaft sollen ein Umfeld schaffen für den Aufbau wohlhabender, fortschrittlicher und glücklicher vietnamesischer Familien mit guter Gesundheit, kulturellen Qualitäten, Patriotismus, dem Geist der Solidarität, dem Sinn für Beherrschung und bürgerlicher Verantwortung.“

Dieser Absatz ist ein typisches Beispiel für eine dem europäischen Verfassungsdenken fremde Art von idealisierten politischen Wunschvorstellungen ohne Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit wie sie allenfalls in Parteiprogrammen vorkommen.

Art. 61 gibt sinngemäß folgendes wieder: Die Entwicklung des Erziehungswesens ist eine nationale Spitzenaufgabe, für die Anstrengungen und Investitionen unternommen werden müssen. Das öffentliche intellektuelle Niveau müsse angehoben werden. Die vorschulische Erziehung müsse ausgeweitet, der unentgeltliche verpflichtende Grundschulbesuch muss sichergestellt, der Besuch weiterführender Schulen schrittweise für alle eingeführt werden. Besondere Anstrengungen sind in den Gebirgsregionen, auf Inseln, bei ethnischen Minderheiten und in Gebieten mit extremen sozioökonomischen Problemen erforderlich; für Menschen mit Behinderungen und Arme müssen Möglichkeiten der Erziehung und Berufsausbildung geschaffen werden.

Man fragt sich, welchen Sinn der vietnamesische Verfassunggeber darin sieht, solche programmatischen Forderungen in die Verfassung zu schreiben. Vielleicht liegt man nicht falsch, wenn man darin eine Art Selbstverpflichtung der NV und eine Inpflichtnahme der anderen Staatsorgane für die Erreichung der genannten Ziele sieht, mit denen man politischen Druck bei der konkreten Umsetzung unter Berufung auf die Verfassung ausüben kann. Es handelt sich um Forderungen und Programme, die im Sinne der jeweiligen Betroffenen wünschbar sind, und es ist vielleicht nicht nötig, aber gut, dass sie in der Verfassung stehen.

Art. 62 propagiert die führende Rolle von Wissenschaft und Technologie, nennt die Notwendigkeit der freien wissenschaftlichen und technologischen Forschung und des Schutzes des geistigen Eigentums.

Art. 63 betrifft den Umweltschutz. Er lautet wörtlich:
„1. Der Staat soll eine Politik des Umweltschutzes umsetzen; er soll natürliche Ressourcen in einer effizienten und nachhaltigen Weise verwalten und nutzen, die Natur und Biodiversität bewahren und die Initiative bei der Prävention und Kontrolle von Naturkatastrophen und bei der Antwort auf den Klimawandel ergreifen.
2. Der Staat soll alle Aktivitäten für Umweltschutz und die Entwicklung und Nutzung neuer und erneuerbarer Energien ermutigen.
3. Organisationen und Einzelpersonen, die Umweltverschmutzung, Vergeudung der natürlichen Ressourcen oder die Erschöpfung der Biodiversität verursachen, sollen streng bestraft werden und die verursachten Schäden beseitigen und wiedergutmachen.

Verteidigung

Kapitel 4 der Verfassung regelt die Verteidigung des Vaterlands.

Laut Art. 64 bis 68 hat die nationale Verteidigung einen hohen Stellenwert ohne deutlich zu machen, gegen wen es sich zu verteidigen gilt. Vietnam ist jedenfalls eine der kriegserfahrensten Nationen der neueren Geschichte seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Entsprechend emotional aufgeladen sind diese Artikel der Verfassung.

Art. 64: „Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlands ist die Mission des ganzen Volkes.

Der Staat soll die nationale Verteidigung durch das ganze Volk und die Sicherheit des Volkes zusammenführen mit den Streitkräften des Volkes als Zentrum und bei vollständiger Nutzung der umfassenden Stärke des Landes zur sicheren Verteidigung des Vaterlandes verstärken, dabei einen Beitrag leistend zur Sicherheit in der Region und der ganzen Welt.

Alle Behörden, Organisationen und Bürger müssen ihre Aufgaben auf dem Gebiet der nationalen Verteidigung und Sicherheit erfüllen.“

Art. 65: „Die bewaffneten Kräfte des Volkes müssen gegenüber dem Vaterland, der Partei und dem Staat absolute Loyalität beweisen, die Unabhängigkeit, die Souveränität, die Einheit und territoriale Integrität des Vaterlandes, die nationale Sicherheit, die soziale Ordnung und Zuverlässigkeit und das sozialistische Regime beschützen und das ganze Volk im nationalen Aufbau und der Erfüllung internationaler Pflichten vereinen.“

Hier zeigt sich an einer nicht ohne weiteres erkennbaren Stelle eine verfassungsmäßig zentrale Funktion der Volksarmee als Garant für die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung im Sinne der Partei.

Art. 66: „Der Staat muss eine revolutionäre Volksarmee aufbauen, die regulär, gut ausgebildet und schrittweise modernisiert ist, über eine angemessene ständige Stärke und eine große und mächtige Reserve verfügt sowie über eine starke und extensive Selbstverteidigungs- und Milizkraft verfügt, die als Kern für die Ausübung nationaler Verteidigungsaufgaben dient.“

Art. 67: „Der Staat soll eine revolutionäre öffentliche Volks-Sicherheits-Kraft aufbauen, die regulär, gut ausgebildet und schrittweise modernisiert ist als Kernstück für die Sicherung der nationalen Sicherheit, die Sicherstellung der sozialen Ordnung und Sicherheit und zur Vorsorge und Bekämpfung der Kriminalität.“ Was diese Vorschrift in Wirklichkeit regeln soll, ist mir nicht klar. Passende inhaltliche Vorschriften habe ich nicht gefunden.

Art. 68 enthält einen Aufruf zu ideologischen und materiellen Aufrüstung:

„Der Staat soll den Patriotismus des Volkes und den revolutionären Heroismus voranbringen und das ganze Volk zu nationaler Verteidigung und Sicherheit erziehen, eine nationale Industrie für Verteidigung und Sicherheit aufbauen, geeignete Ausrüstungen für die bewaffneten Volksstreitkräfte bereitstellen, nationale Verteidigung und Sicherheit mit wirtschaftlichen Aktivitäten kombinieren und umgekehrt, das materielle und spirituelle Leben der Offiziere, Soldaten, Arbeiter und Angestellten sicherstellen in Anpassung an die Natur der Aktivitäten der Volksarmee und der Kräfte der öffentlichen Sicherheit und machtvolle bewaffnete Volksstreitkräfte aufbauen und unablässig deren Fähigkeit zur nationalen Verteidigung stärken.“

Diesen aus deutscher Sicht etwas verstörenden Text kann man wohl nur nachvollziehen, wenn man ihn in die Geschichte eines Staates einordnet, der einen großen Teil seiner Existenzzeit im Krieg verbracht und sein Überleben als Staat dem siegreichen militärischen Kampf gegen verschiedene Mächte verdankt, und der neben einem mächtigen Nachbarn lebt, der seinerseits auf militärische Stärke setzt und auch vor Aggressionen nicht zurückschreckt.

Die Nationalversammlung

Das fünfte Kapitel der Verfassung (Art. 69 bis 85) behandelt die Nationalversammlung (NV) als höchstes Staatsorgan der SRV. Dazu heißt es einleitend in Art. 69: „1. Die Nationalversammlung ist die höchste repräsentative Körperschaft des Volkes und die höchste Körperschaft der Staatsmacht der Sozialistischen Republik Vietnam“ und: „2. Die Nationalversammlung übt verfassunggebende und gesetzgebende Macht aus, entscheidet über wichtige Angelegenheiten des Landes und übt die höchste Aufsicht über die Aktivitäten des Staates aus.“

Art 70 regelt sehr detailliert in 15 Punkten die Aufgaben und Befugnisse der NV, die weit über Gesetzgebung hinausgehen. Dazu gehört die Aufsicht über alle anderen höchsten Staatsorgane einschließlich des Obersten Volksgerichts. Zu dieser Aufsicht gehört das Recht, Entscheidungen, die nach Auffassung der NV gegen die Verfassung verstoßen, aufzuheben. Ferner trifft die NV alle wichtigen Entscheidungen bei der Besetzung hoher Staatsämter. Die NV ist auch für alle Grundsatzentscheidungen über die Hauptaufgaben und Ziele der Politik einschließlich der Außenpolitik zuständig. Außerdem kann die NV Entscheidungen anderer hoher Staatsorgane einschließlich des Obersten Volksgerichts wegen Verfassungswidrigkeit aufheben.

Die Machtstellung der NV geht also weit hinaus über die Stellung etwa des deutschen Bundestages in einer parlamentarischen Demokratie mit Gewaltenteilung und eigenständigen Funktionen der Regierung und der rechtsprechenden Gewalt, auf die das Parlament keinen Zugriff hat.

Die NV tagt nicht ständig, sondern außer in Sonderfällen nur in jährlich zwei öffentlichen Sitzungsperioden (Art. 83). Außerhalb der Sitzungsperioden werden die Funktionen der NV von deren Ständigem Ausschuss (Art. 73 und 74) wahrgenommen, der mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet ist. Er besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NV und aus von der NV gewählten Abgeordneten, die nicht gleichzeitig Mitglieder der Regierung sein dürfen. Der ständige Ausschuss bereitet auch die Plenarsitzungen und die Plenarentscheidungen der NV vor. Er besteht nach Ablauf der Wahlperiode fort bis zum Amtsantritt der Nachfolger. Außer dem ständigen Ausschuss sieht die Verfassung in Art. 75 zwingend einen Ausschuss für ethnische Fragen vor, der sich mit Problemen der ethnischen Minderheiten befassen soll und dem Art. 77 besondere Befugnisse einräumt. Ansonsten kann die NV nach Art. 76 Fachausschüsse und nach Art. 78 ad hoc-Ausschüsse als projektbezogene Gremien oder Ausschüsse einrichten.

Der Staatspräsident, die Regierung

Kapitel 6 der Verfassung (Art. 86 bis 93) regelt die Stellung des Präsidenten. Dieser ist gem. Art. 86 das Staatsoberhaupt und repräsentiert die SRV nach innen und außen. Nach Art. 87 wird er von der NV aus der Mitte der Abgeordneten für die Dauer der Wahlperiode der NV gewählt und ist der NV über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Die Aufgaben und Befugnisse sind in Art. 88 aufgeführt: Es sind im Wesentlichen keine Entscheidungsbefugnisse, sondern Vorschlagsrechte, Ernennungsrechte für die Inhaber höchster Staatsämter, Verleihung von Orden und anderen Ehrungen, ein Amnestierecht und eher repräsentative Aufgaben. Nach Art. 88 Nr. 4 hat der Präsident Entscheidungsbefugnisse bei der Einbürgerung und bei der Aberkennung und Wiederherstellung der vietnamesischen Staatsangehörigkeit. Nach Art. 88 Nr. 5 übernimmt er das Kommando über die Streitkräfte und den Vorsitz des nationalen Verteidigungs- und Sicherheitsrates. Er ernennt und entlässt das militärische Führungspersonal von den Generals- bzw. Admiralsrängen an aufwärts, den Chef des Generalstabs und den Direktor der Politischen Hauptverwaltung der Streitkräfte. Auf der Grundlage von Entscheidungen der NV bzw. des Ständigen Ausschusses der NV verkündet er Beschlüsse über Kriegszustand, Mobilmachung, Katastrophenzustand.

Art. 88 Nr. 6 regelt die Befugnisse im diplomatischen Verkehr.

Art. 89 regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitsrates.

Kapitel 7 betrifft die Regierung. Art. 94 bestimmt:
„1. Die Regierung ist die höchste administrative Körperschaft der SRV, sie soll die Exekutivgewalt ausüben und ist die Exekutivkörperschaft der NV.
2. Die Regierung ist der NV verantwortlich und soll der NV, dem Ständigen Ausschuss und dem Präsidenten (der NV) über ihre Arbeit Bericht erstatten.“

Diese Regelungen verdeutlichen nochmals den Unterschied zwischen dem vietnamesischen Staat mit einheitlicher Staatsgewalt einerseits und einem Staat mit Gewaltenteilung und eigenständiger Exekutive mit eigenen Organisationsbefugnissen andererseits.

Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Organisation und die Aufgaben der Regierung, deren Amtszeit der Wahlperiode der NV entspricht. Sie bleibt allerdings geschäftsführend im Amt bis zur Wahl einer neuen Regierung. Nach Art. 98 wird der Premierminister von der NV aus der Mitte der Abgeordneten gewählt. Er schlägt die übrigen Regierungsmitglieder und das leitende Regierungspersonal vor, die Vorschläge bedürfen der Zustimmung der NV. Nach Art. 98 Nr. 4 ist der Premierminister berechtigt, Entscheidungen von Ministern und gleichstehenden Behördenleitern, lokalen Volkskomitees und rangniedrigen staatlichen Stellen wegen Verstoßes gegen die Verfassung oder Gesetze zu beanstanden, oder zu annullieren.

Gerichtsbarkeit

Kapitel 8 behandelt die Volksgerichte und die Volksstaatsanwaltschaften. In Art. 102 heißt es:
„1. Die Volksgerichte sind die recht sprechenden Körperschaften der SRV und üben die recht sprechende Gewalt aus.
2. Die Volksgerichte umfassen das Oberste Volksgericht und andere vom Gesetz vorgesehene Gerichte.
3. Die Volksgerichte haben die Aufgabe, Gerechtigkeit, Menschenrechte, Bürgerrechte, das sozialistische Regime, die Interessen des Staates und die Rechte und legitimen Interessen von Organisationen und Einzelpersonen zu gewährleisten.“

Wie die sehr vage bestimmten verschiedenen „Schutzgüter“ des Abs. 3 von den Gerichten miteinander in Beziehung gesetzt werden sollen, wird nicht deutlich. Insbesondere wird nicht erläutert, was das „sozialistische Regime“ in diesem Zusammenhang bedeutet, zumal ja entgegen früheren Annahmen keineswegs der Sozialismus erreicht ist, sondern das Land sich angeblich in einer Phase des Übergangs zum Sozialismus befindet und obwohl der Kapitalismus in Teilbereichen blüht und auch erwünscht ist.

Art. 103 Abs. 1 sieht – außer bei sog. summarischen Verfahren (z. B. vorläufiger Rechtsschutz) – die obligatorische Mitwirkung von Laienrichtern in der ersten Instanz vor. In Abs. 2 heißt es dazu:

„Während eines Verfahrens sind die Richter und die Laienbeisitzer unabhängig und dürfen sich nur an das Gesetz halten. Behörden, Organisationen und Einzelpersonen ist es verboten, sich in ein Verfahren von Richtern und Laienbeisitzern einzumischen.“

Die übrigen Vorschriften des Art. 103 betreffen die grundsätzliche Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und die Voraussetzungen für den ausnahmsweise zulässigen Ausschluss der Öffentlichkeit, die Mehrheitsentscheidung bei Kollegialgerichten, die grundsätzliche Zulässigkeit von Rechtsmitteln und das Recht auf Verteidigung im Strafverfahren.

Unklar bleibt die Rolle des Obersten Volksgerichts. Art. 104 Abs. 2 sieht vor, dass es „die rechtsprechende Tätigkeit der anderen Gerichte“ beaufsichtigt (supervise), soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Es wird nicht deutlich, ob damit auch eine Einmischung in die Tätigkeit der unteren Gerichte außerhalb von Rechtsmitteln gegen deren Entscheidung gemeint ist. Die relative Unselbständigkeit der Gerichtsbarkeit zeigt sich darin, dass der Präsident des Obersten Volksgerichts für die Dauer der Wahlperiode der NV ernannt wird. Er ist gegenüber der NV berichtspflichtig über seine Tätigkeit.

Nach Art. 107 Abs. 1 sollen die Volksstaatsanwaltschaften die Macht zur Strafverfolgung und zur Überwachung der rechtsprechenden Aktivitäten haben. Abs. 3 legt ihnen dabei die gleichen Pflichten wie den Gerichten in Art. 103 Abs. 3 auf.

Der Generalstaatsanwalt der Obersten Volkstaatsanwaltschaft wird für die Dauer der Wahlperiode der NV bestellt und ist der NV berichtspflichtig. Er ist weisungsberechtigt und beaufsichtigt seine eigene Behörde und die nachgeordneten Staatsanwaltschaften.

Dazu ist allgemein zu sagen: Die gesamte Justiz befindet sich in einem Umbruch. Bis zu Doi Moi waren ihre Institutionen nur rudimentär entwickelt. Seither ist fast die gesamte Rechtsordnung umgestaltet worden. Es ist schwierig, das in der Realität umzusetzen. Es fehlt noch an einer ausreichenden Zahl von gut ausgebildeten Juristen. Das Justizministerium bemüht sich auch in Zusammenarbeit mit ausländischen Justizverwaltungen (auch deutschen in Bund und Ländern) um Fortbildung und bessere Ausbildung. Es sind schon große Fortschritte sichtbar. Aus deutsch-europäischer Sicht besteht kein Anlass zu Herablassung. Der Aufbau einer funktionierenden Justiz war hier eine Aufgabe von Jahrhunderten und vieles funktioniert noch immer nicht oder nicht mehr richtig. Vietnam war und ist im Zuge der Globalisierung gezwungen, diesen Aufbau in Jahren oder Jahrzehnten zu bewältigen. Es ist kein Wunder, dass es da noch holpert. Bei allen Einschränkungen in der Bewertung geht es aber voran.

***

Eine abschließende Bewertung des Ergebnisses der Verfassungsreform ist nicht leicht und verbietet sich vielleicht. Man darf die unterschiedlichen Traditionen nicht unberücksichtigt lassen. In einigen Teilen der erneuerten Verfassung ist das Bedürfnis stark spürbar, möglichst viel vom „Altbestand“ festzuhalten. Manche eher vagen und undeutlichen Texte in der Verfassung oder offene Vorschriften mit Verweis auf Gesetze dürften auf ungelösten Konflikten und Kompromissen beruhen. Man wollte wahrscheinlich nichts in die Verfassung schreiben, wofür es nur knappe Mehrheiten gegeben hätte und was man dann nicht so leicht hätte ändern können. Für mich, der kein vietnamesisch kann, gab es leider keine lesbaren Berichte über die Inhalte der außerordentlich umfangreichen Stimmen aus der Volksbeteiligung an der Verfassungsreform. Ich weiß daher nicht, welche Forderungen von Gewicht unter den Tisch gefallen sind und wie damit umgegangen worden ist. Was mit Sicherheit dokumentiert ist, weil sie in Grundzügen auch englischsprachig verfügbar ist, ist die Petition 72 von namhaften Verfassungsrechtlern einschließlich hochrangiger Mitglieder der KPV, die eine wesentlich weitgehendere Verfassungsreform vorgeschlagen und dazu auch einen eigenen Entwurf vorgelegt hatten.

Mit Sicherheit ein Fortschritt ist die wesentlich klarere Regelung der staatsorganisatorischen Verhältnisse, unabhängig davon, was man von ihrem Inhalt hält. Auch die Regelung der Grundrechtsfragen ist, wenn man von der Frage der Durchsetzbarkeit absieht, substantiell wesentlich verbessert. Das Problem der zahlreichen eher proklamativen politischen Forderungskataloge ohne durchsetzbare verfassungsrechtliche Festlegungen bleibt ungelöst. Das ist aber nicht nur ein vietnamesisches Problem. Auch z.B. in Deutschland wird über Forderungen diskutiert, zu verschiedenen Problemkreisen verfassungsrechtliche Absicherungen zu schaffen, z. B. im Tierschutzrecht.

In der erneuerten vietnamesischen Verfassung überwiegt das Problem der unzureichenden Sicherung von Konfliktlösungen. Im deutschen Verfassungsrecht gibt es ein umgekehrtes Problem: Z.B. bei dem sogenannten Asylkompromiss in Deutschland, der auf eine weitgehende Abschaffung oder Eingrenzung des Asylrechts hinauslief, sind Regelungen in das Grundgesetz geraten, die eigentlich nach ihrem Rang in Gesetze über Einzelregelungen des Asylrechts oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehört hätten. Der einzige Grund für die Aufnahme in die Verfassung lag darin, dass für den Fall künftig geänderter Mehrheitsverhältnisse eine Veränderung unterhalb der Zweidrittelmehrheit im Bundestag ausgeschlossen werden sollte.

Ich halte die erneuerte Verfassung für einen nicht unerheblichen, aber auch nicht ausreichenden Fortschritt in Richtung auf internationalen Standards entsprechende Regelungen.

Anmerkungen:
1 http://vietnamnews.vn/politics-laws/250222/the-constitution-of-the-socialist-republic-of-viet-nam
2 Ein Sicherungssystem
3 Die Habeas-Corpus-Akte war zum ersten Mal in der britischen Verfassung von 1679 enthalten und sollte die Bürger u.a. vor willkürlichen Verhaftungen schützen.
4 Vgl. Viet Nam Kurier 3-4/2013, S. 75f.

veröffentlicht im Vietnam Kurier 1/2014

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